Hinweis: Das Verfahren befindet sich noch in einem sehr frühen Stadium. Die Antworten basieren auf ersten Einschätzungen und könne im Laufe der kommenden Monate ggf. noch angepasst werden.
Nein, das ist nach aktuellem Stand keine Voraussetzung für die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs.
Nach aktuellem Stand nein.
Die Höhe des Schadensersatzanspruchs entspricht dem Abgeltungswert deines Urlaubs für 10 Tage (vereinfacht gesagt ca. 10 Tage deines durchschnittlichen Bruttomonatsgehaltes).
Das ist leider nicht möglich. Jeder Vater muss seinen Anspruch einzeln einklagen. Eine „Sammelklage“, also eine Klage, die einmal eingereicht wird und bei positivem Ausgang für alle Betroffenen gilt, die von der gleichen Fallkonstellation betroffen sind, gibt es in Deutschland nicht, bzw. nur unter engen Voraussetzungen über Verbraucherverbände. Es ist jedoch möglich, Einzelklagen zu bündeln und zum gleichen Zeitpunkt gemeinsam einzureichen. Das hat einen ähnlichen Effekt.
Es entstehen Anwalts- und Gerichtskosten, die sich nach dem Streitwert, also nach der Höhe des eingeklagten Schadens richten und somit individuell berechnet werden müssen. Der Wert des Urlaubs bemisst sich nach dem durchschnittlichen Arbietsverdienst, welches in den letzten dreizehn Wochen vor Beginn des Urlaubs erzielt wurde (entspricht oftmals 10 Tage Gehalt).
Das hängt von deiner Rechtsschutzversicherung und den Versicherungsbedingungen ab. Bitte nehme hierzu direkt Kontakt mit deiner Versicherung auf.
Ja, das ist möglich und sinnvoll, und verhindert, dass Anwalts- und Gerichtskosten selbst getragen werden müssen. Die Ansprüche verjähren frühestens zum 31.12.2025.
Das lässt sich nur schwer vorhersagen. Ein Gerichtsverfahren vor dem Landgericht dauert durchschnittlich ca. 6-12 Monate.
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